Slide One – copy
Slide One – copy – copy
Slide One – copy – copy – copy
Slide One – copy – copy – copy – copy
previous arrow
next arrow
logo

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Werkleistung
Die Werkleistung besteht in rein zeichnerischen Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt. Die Vorgaben erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber, welcher alle zur Erstellung von Zeichnungen (manuell oder mit technischer Unterstützung) notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen hat. Festgehalten wird, daß der Auftragnehmer rein zeichnerische Leistungen erbringt und keine planerischen Aufgaben übernimmt. Die Auftragserteilung und –erfüllung erfolgt in den Betriebsräumlichkeiten des Auftraggebers.

§ 2 Werklohn
Zur Vergütung der Leistungen vereinbaren die Parteien entweder, daß
a) dem Auftrag ein Pauschalpreis zugrunde gelegt wird. Es trägt also der Auftragnehmer – ungeachtet des Umstandes, daß die Auftragssumme detailliert errechnet wurde, die Gefahr für allenfalls notwendige Mehraufwendungen und Mehrkosten. Dies gilt nicht für nachträgliche Änderungs- und Ergänzungsaufträge des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat die zur Erbringung der von ihm zugesagten Leistung notwendigen Auftragsgrundlagen selbst geprüft und erstellt. Es geht daher jede Fehleinschätzung des Leistungsumfanges, die auf Außeracht-lassung pflichtgemäßer Sorgfalt bei Erarbeitung dieser Auftragsgrundlagen zurückzuführen ist, ausschließlich zu seinen Lasten. Als Pauschalvergütung wird der Betrag von …………………………………………………………. zuzüglich gesetzlicher MWSt. von …………………… vereinbart.
oder
b) der Auftrag auf Stundenlohnbasis abgerechnet wird. Der Auftragnehmer erhält einen Stundensatz von …………………………….. zuzüglich gesetzlicher MWSt. von …………………………..
Der Auftraggeber erhält die CAD-Zeichnungen in Form von Datenträgern (in der Regel in Form von e-mail, ISDN-Verbindung) oder Handzeichnungen zur weiteren freien Verwendung (zB Plotten).
Folgende Leistungen werden vereinbart: ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..

§ 3 Fälligkeit
Der Werklohn ist nach mangelfreier Erbringung aller vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen einschließlich ordnungsgemäßer und nachvollziehbarer Teilrechnungslegung im Falle der Abrechnung auf Stundenlohnbasis sowie nach Abnahme des Auftragsgegenstandes und verbundener Haftungsfreistellung binnen sieben Tagen fällig. Die Abrechnung in Teilleistungen gilt als vereinbart.

§ 4 Leistungsstörungen
1. Der Auftragnehmer sichert für sich, seine Leute und seine Erfüllungsgehilfen größtmögliche fachliche Qualifikation und Anwendung ebensolcher Sorgfalt unter Kenntnis des Auftraggeber vom Umfang der Gewerbebefugnis zu.
2. Leidet die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung an einem erheblichen Mangel, ist der Auftraggeber berechtigt eine Verbesserungsmöglichkeit unter angemessener Nachfristsetzung einzuräumen und steht ihm dann das Recht zu, den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beheben zu lassen.
3. Ist ein vom Auftragnehmer zu verantwortender Mangel so schwerwiegend, daß er auf außergewöhnliche Sorglosigkeit und/oder mangelnde fachliche Kenntnisse zurückzuführen ist, berechtigt dies den Auftraggeber, ohne Nachfristsetzung den Rücktritt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zu erklären, ohne daß der Auftragnehmer hieraus Ansprüche ableiten könnte.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers einen Zinssatz in der Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontzinssatz zu berechnen.

§ 5 Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers für Fehler in den Vorgaben wird ausgeschlossen. Dies gilt auch für Auftragsgegenstände, die trotz Warnung des Auftragnehmers auf Weisung des Auftraggebers gemäß Vergabe zu erfüllen sind.
Für Fehler in dem von der Auftragnehmerin ausgeführten CAD-Zeichnungen vereinbaren die Parteien eine Haftungsbegrenzung auf ………………………………………………. (in Worten: ………………………………………………………………………) für jeden Auftrag. Der Auftragnehmer erklärt, daß er in dieser Höhe durch eine Berufshaftpflichtversicherung abgesichert ist.
Schadenersatzansprüche seitens des Auftraggebers bestehen insbesondere nicht für den Fall, daß infolge Arbeitsunfähigkeit des Auftragnehmers oder Beeinträchtigung des störungsfreien Betriebes der Soft- und Hardware eine termingerechte Fertigstellung nicht möglich ist.
Für die entgeltliche Namhaftmachung von Subunternehmern einschließlich dafür erforderlicher Leistungen wird hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erfüllung keine Gewähr geleistet.

§ 6 Beendigung
Beide Vertragsparteien sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung als beendet zu erklären. Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Vertragsverhältnisses für den jeweils anderen Vertragspartner einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem beendigungswilligen Vertragspartner zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch durch angemessene Frist fortzusetzen, ist dieser dazu auch verpflichtet, widrigenfalls allfällige Ansprüche aus dem Titel das Schadenersatzes gegen ihn gestellt werden können.
So ferne der Auftragnehmer vom Auftraggeber jeweils zur Durchführung einzelner Aufträge beauftragt wird, vereinbaren die Parteien jedoch, daß die jeweils erteilten Aufträge von jedem Vertragspartner nur aus einem wichtigen Grund, dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, gekündigt werden können. Ein wichtiger Grund ist nur gegeben, wenn im Einzelfall Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Durchführung des Auftrages nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung muß innerhalb von zehn Tagen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Kündigung muß schriftlich dem anderen Teil gegenüber unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.
Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber besteht seitens des Auftragnehmers ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Dieser hat sich allerdings den Wert desjenigen anrechnen zu lassen, den er in Folge des Unterbleibens der Fertigstellung des Auftrages erspart, oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt.

§ 7 Verschwiegenheitsverpflichtung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht unbegrenzt.

§ 8 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, oder sollte sich herausstellen, daß in diesem Vertrag eine notwendige Regelung nicht enthalten ist, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Eine etwa unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Ebenso ist bei einer Vertragslücke zu verfahren.

§ 9 Sonstiges
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenreden sind nicht getroffen.
2. Als Gerichtsstand wird Ried im Innkreis vereinbart.

§10 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung bei Platon-IT GmbH & Co KG. Kommt die Auftraggeberin in Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware heraus zu verlangen. Die Auftraggeberin verpflichtet sich gleichzeitig zur Herausgabe.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist die Auftraggeberin verpflichtet, die Auftragnehmerin unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

logo

PLATON-IT aus Oberösterreich

About Block II